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Ertragslage
Die für alle
Unternehmungen
geltende Vorschrift des § 238
Abs
. 1
HGB
fordert, daß die
Lag
e der
Unternehmung
aus der
Buchführung
ermittelt wird. Die
Lag
e der
Unternehmung
umfaßt auch die Ertragslage. Die ,
Generalnorm
des § 264
Abs
. 2
HGB
bestimmt, daß der
Jahresabschluß
der
Kapitalgesellschaft
unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage zu vermitteln hat. Die
Kapitalgesellschaft
muß im
Anhang
zusätzliche Angaben dann machen, wenn besondere Umstände dazu führen, daß der
Jahresabschluß
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage nicht vermittelt. Die
Generalnorm
verlangt, daß der
Jahresabschluß
die Ertragslage sichtbar
macht
. Es sind Anhaltspunkte über die
Entwicklung
der Ertragslage zu geben. Falls sich im
Geschäftsjahr
entscheidende
Veränderungen
der Ertragslage ergeben
haben
, so müssen diese
Veränderungen
aus dem
Jahresabschluß
deutlich werden. Die gleiche
gesetzlich
e Formulierung wie für den
Einzelabschluß
gilt gemäß § 297
HGB
auch für den
Konzernabschluß
.
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