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Fair Presentation

Generalnorm der Rechnungslegung , welche auch als „True and Fair View“ oder im deutschen Sprachgebrauch als sog. Einblicksforderung bezeichnet wird, wonach der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergeben muss. Im deutschen Handelsrecht hat diese Einblicksforderung nur subsidiären Charakter. Zum einen ist das Vorsichtsprinzip übergeordnet, d.h. der vorsichtige Wert hat im Zweifel höhere Priorität als der vermeintlich tatsächliche Wert. Zum anderen ist die Generalnorm (unter Beachtung des Vorsichtsprinzip) nur dann heranzuziehen, wenn Gesetzeslücken oder begründete Zweifel bei der Auslegung bestehen. Nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) ist der Grundsatz der Fair Presentation der oberste Bilanzierungsgrundsatz und nicht das Vorsichtsprinzip. Dennoch ist der Stellenwert dieses Grundsatzes nach IFRS und US-GAAP unterschiedlich. Während er nach US-GAAP ein sog. „Overriding Principle“ darstellt, d.h. dass zur Erhöhung der Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses von Einzelvorschriften abgewichen werden kann respektive muss, verfolgen die IFRS eine solche Konzeption grundsätzlich nicht. Der Grundsatz ist nur in seltenen Ausnahmefällen (extremly rare circumstances) heranzuziehen. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass die nachgelagerten Grundsätze und die Einzelvorschriften insgesamt bei entsprechender Anwendung zu einer Darstellung im Jahresabschluss führen, die dem Postulat einer „Fair Presentation“ genügt.

 

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