| |
|
|
Finanzverwaltung
Sammelbegriff für alle Behörden, die mit Einzug, Verwaltung und Ausgabe der öffentlichen Gelder betraut sind. Sie regelt sich nach dem FinanzverwaltungsG und besteht aus den Bundesfinanzbehörden (Bundesminister der Finanzen, Bundesamt für Finanzen, Oberfinanzdirektionen (OFD), Hauptzoll- und Zollfahndungsämter) und Landesfinanzbehörden (Landesfinanzministerien, Oberfinanzdirektionen und Finanzämter).
Zur Finanzverwaltung gehören die Bundes und Landesbehörden, die mit dem Besteuerungsverfahren befaßt sind. Oberste Behörden sind der Bundesminister der Finanzen und die Landesfinanzminister bzw. Senatoren, eine Wichtige Oberbehörde ist das Bundesamt für Finanzen, Mittelbehörden sind die Oberfinanzdirektionen und örtliche Behörden vor allem die Finanzämter, denen die unmittelbare Zuständigkeit für die Besteuerung obliegt; ihre innere Organisation umfaßt mehrere Stellen. Die Finanzbehörden haben gem. § 85 AO »die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, daß Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden«. Die Finanzverwaltung wird gegenüber dem Steuerpflichtigen durch sogenannte Verwaltungsakte, insbesondere Steuerbescheide, tätig. Gegen jeden Verwaltungsakt kann der davon Betroffene einen Rechtsbehelf einlegen (gegen einen Steuerbescheid z. B. den Einspruch, nach dessen Erfolglosigkeit die Klage beim Finanzgericht).
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|