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Freizügigkeit

Regelungen für Arbeitnehmer der – Europäischen Union (EU) nach Art. 48 EWG-Vertrag, die folgende Punkte umfassen:
1. Die Abschaffung unterschiedlicher Behandlung von – Arbeit- nehmern aus den EU-Staaten in. Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Die Arbeitnehmer haben das Recht, sich in allen Mitgliedsländern aufzuhalten, sich frei zu bewegen und einer Beschäftigung nachzugehen.
2. Die Niederlassungsfreiheit, d. h. die Möglichkeit der Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie der Gründung und Leitung von Unternehmen.

 

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