Rechtlich einseitiges Versprechen eines Garantiegebers (Garant) zugunsten eines Dritten (Begünstigter), diesen gegen bestimmte Risiken im Rahmen des der Garantieerstellung zugrundeliegenden Geschäfts schadlos zu halten, und zwar unabhängig davon, ob in diesem Grundgeschäft eine einrede- und einwendungsfreie Zahlungsverpflichtung exisitiert. Im internationalen Geschäft sind die GarantienSicherungsinstrumente gegen Leistungsstörungen jeder Art. Spezielle Garantieformen entwickelten sich aus der Wirtschaftspraxis. Sie wurden zwar durch entsprechende Rechtsprechungen beeinflußt, jedoch nicht speziell gesetzlich geregelt. Üblich sind vor allem Bankgarantien.