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Gemeinschaftsaufgaben

nach Art. 91 a Grundgesetz:
1. Aus- und Neubau von Hochschulen,
2. Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
Ursprünglich waren die Gemeinschaftsaufgaben Obliegenheiten der Länder. Da es sich aber um überregional wichtige, langfristige und die finanziellen Möglichkeiten eines Landes oft übersteigende Aufgaben handelt, ist seit 1969 eine Mischfinanzierung üblich, bei der der Bund neben den Ländern mindestens die Hälfte der anfallenden Aufwendungen trägt.

 

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