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Gesamtvermögen
dient der
Ermittlung
der
Vermögensteuer
. Es setzt sich zusammen aus dem gesamten in- und ausländischen
Vermögen
des
Steuerpflichtige
n (
natürliche Person
oder
Körperschaft
) abzüglich der
Schulden
. Bei unbeschränkt
steuerpflichtige
n
natürlichen Person
en werden nochmals
Freibeträge
abgezogen, so daß sich das
steuerpflichtige
Vermögen
ergibt. Geregelt im VStG und
BewG
.
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