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Inventurvereinfachungsverfahren
(§ 241
HGB
). Bei der Aufstellung des
Inventar
s darf der
Bestand
der
Vermögensgegenstände
nach Art, Menge und
Wert
auch mithilfe anerkannter mathematisch-statistischer
Methode
n aufgrund von
Stichprobe
n ermittelt werden. Das
Verfahren
muss den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten
Inventar
s muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen
Bestandsaufnahme
aufgestellten
Inventar
s gleichkommen. Bei der Aufstellung des
Inventar
s für den Schluss eines
Geschäftsjahr
s
bedarf
es einer körperlichen
Bestandsaufnahme
der
Vermögensgegenstände
für diesen
Zeitpunkt
nicht, soweit durch
Anwendung
eines den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechenden anderen
Verfahren
s gesichert ist, dass der
Bestand
der
Vermögensgegenstände
nach Art, Menge und
Wert
auch ohne die körperliche
Bestandsaufnahme
für diesen
Zeitpunkt
festgestellt werden kann. In dem
Inventar
für den Schluss eines
Geschäftsjahr
s brauchen
Vermögensgegenstände
nicht verzeichnet zu werden, wenn der
Kaufmann
ihren
Bestand
aufgrund einer körperlichen
Bestandsaufnahme
oder aufgrund eines (anderen zulässigen)
Verfahren
s nach Art, Menge und
Wert
in einem besonderen
Inventar
verzeichnet hat, das nur für einen
Tag
innerhalb der letzten drei
Monat
e vor oder der ersten beiden
Monat
e nach dem Schluss des
Geschäftsjahr
s aufgestellt ist, und aufgrund des besonderen
Inventar
s durch
Anwendung
eines den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des
Geschäftsjahr
s vorhandene
Bestand
der
Vermögensgegenstände
für diesen
Zeitpunkt
ordnungsgemäß bewertet werden kann.
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