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Inventar

stichtagsbezogenes, auf einer Inventur basierendes Verzeichnis aller Vermögensgegenstände (Vermögen) und Schulden eines Unternehmens.

Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden eines Kaufmanns nach Art, Menge und Wert. Das Inventar ist Ergebnis der Inventur.

Inventar ist das im Anschluß an eine Inventur gemäß § 240 HGB aufzustellende Verzeichnis über die Vermögensgegenstände und Schulden der Unternehmung.

Umgangssprachlich ist Inventar Ausdruck für die zum Betrieb gehörenden Einrichtungsgegenstände.

Sammelbegriff für alle zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Betätigung einer Unternehmung gehörigen Einrichtungsgegenstände. Daneben ist es das nach Abschluß einer Inventur über diese Gegenstände sowie über die Schulden aufgestellte Verzeichnis. Nach dem Handelsrecht ist es das von einem Kaufmann gemäß S 240 HGB zusammen mit der Jahresbilanz aufgrund der Inventur für den Bilanzstichtag aufzustellende Verzeichnis des Vermögens und der Schulden
.

Das Inventar ist ein Bestandsverzeichnis, in dem die durch die Inventur festgestellten Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert enthalten sind. Es muß gemäß § 240 HGB von jedem Kaufmann zum Beginn seines Handelsgewerbes und weiterhin für jedes Geschäftsjahr aufgestellt werden.

(engl. inventory, stock) Inventar ist das stichtagsbezogene, mengen und wertmäßige Verzeichnis aller Vermögensgegenstände (p Vermögen) und Schulden des ~ Unternehmens, das sich mittels Durchführung einer Inventur ergibt. Zur Aufstellung des Inventars ist jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Abschluss jedes Geschäftsjahres gesetzlich verpflichtet (§ 240 Handelsgesetzbuch [HGB] ). Nach der Auflistung aller bewerteten Vermögensgegenstände und Schulden ergibt sich als Differenz das Reinvermögen. Das Inventar ist die Grundlage zur Aufstellung einer Bilanz, die statt der einzelnen Mengen und Werte zusammengefasste Positionen aufführt.

Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahrs seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

Das I. ist ein Bestandsverzeichnis, in dem die durch » Inventur zu einem bestimmten Stichtag festgestellten und tatsächlich vorhandenen Vermögens gegenstände und Verbindlichkeiten wertmäßig ( und mengenmäßig) auf gezeichnet sind. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginn seines Handelsgewer bes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein I. aufzustellen (S 39 HGB).

 

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