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Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht
Eine Besonderheit des
Handelsrecht
s ist die kaufmännische Untersuchungs- und
Rügepflicht
. Im beiderseitigen
Handelskauf
oder
Werklieferungsvertrag
sind
Qualitätsabweichung
en der
Lieferung
von der
Bestellung
unverzüglich zu rügen. Die fehlende oder nicht rechtzeitige Rüge hat zur Folge, dass die gelieferte Ware als ordnungsgemäße Vertragserfüllung akzeptiert wird. Der
Vertrag
wird modifiziert und eventuelle
Mängelgewährleistungsansprüche
sind ausgeschlossen (
Kaufvertragsrecht
). Die
Kaufpreisforderung
bleibt ungemindert bestehen. In der Wirtschaftspraxis und insbesondere bei überbetrieblicher
Arbeitsteilung
bedarf
die kaufmännische Untersuchungs- und
Rügepflicht
vertraglicher
Gestaltung
. Die Untersuchungspflicht kann auf den
Zulieferer
verlagert und durch dessen
Qualitätssicherung
und Warenausgangskontrolle ersetzt werden. Die
handelsrechtlich
e
Rügepflicht
ist dagegen nicht abdingbar, doch kann die Rügefrist
bedarfsorientiert
verlängert werden.
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