Gehört wie die Handelsklauseln zu den besonderen kaufmännischen Gewohnheiten (Handelsrecht). Es entspricht der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns, mündliche Vertragsabschlüsse gegenüber dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich zusammenzufassen. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben hat Festlegungs- und Beweisfunktion. Es dokumentiert, dass ein Vertragzustande gekommen ist und welchen Inhalt die Parteien vereinbart haben. Diese Wirkung tritt unabhängig von der Kenntnis der Kaufleute ein, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.