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Mutterschutzlohn
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen schwangere Frauen bestimmte
Arbeit
en nicht ausüben (generelles
Beschäftigungsverbot
). Darüber hinaus gibt es auch individuelle
Beschäftigungsverbot
e nach ärztlichem
Attest
, die auch nach der
Entbindung
fortbestehen können, wenn die
Leistungsfähigkeit
der Mutter weiterhin eingeschränkt ist. Sollte die Frau wegen des
Beschäftigungsverbot
s auf einen anderen, normalerweise geringer
bezahlt
en
Arbeitsplatz
versetzt werden oder gar ganz mit der
Arbeit
aufhören müssen, muß der
Arbeitgeber
ihr weiterhin das volle
Arbeitseinkommen
zahlen (Mutterschutzlohn).
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