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Rat der Europäischen Union

Ministerrat
Das zentrale Beschluß- und Lenkungsorgan der Europäischen Union (EU). Er besteht aus den Ministern der Mitgliedstaaten in wechselnder fachlicher Zusammensetzung, jeweils abhängig von den aktuellen Beratungsgegenständen. Ihm zugeordnet ist ein Ausschuß der Ständigen Vertreter, der die Entscheidungen des Rates bis zur Beschlußreife vorbereitet. Unterstützt wird er ferner durch ein Generalsekretariat. Sitz des Rates ist Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält er seine Tagungen in Luxemburg ab. Turnusmäßig übernimmt jeder Mitgliedstaat für sechs Monate den Ratsvorsitz. Nach dem EU-Beitritt von Finnland, Österreich und Schweden wurde bis zum Jahre 2003 die Abfolge derart festgelegt, daß der Vorsitz nach zwei kleinen Staaten wieder an einen großen übergeht. Der Ministerrat legt als das eigentliche politische Entscheidungsorgan die Leitlinien der Gemeinschaftspolitik fest, sofern diese nicht vom Europäischen Rat vorgegeben werden. Als Legislative erläßt er auf Vorschlag der Europäischen Kommission und unter Beteiligung des Parlament
s die gemeinschaftlichen Rechtsakte. Bei Beschlüssen des Rates ist in bestimmten Fällen Einstimmigkeit vorgeschrieben (zum Beispiel Außen- und Sicherheitspolitik). In den meisten Fällen stimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit ab (zum Beispiel Wirtschafts- und Währungsunion). Die Stimmen der Mitglieder werden unterschiedlich gewichtet: die vier großen Mitgliedstaaten verfügen über zehn Stimmen, Luxemburg zum Beispiel über zwei. Bei Abstimmungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit sind 62 von insgesamt 87 Stimmen erforderlich. Wird kein besonderes Stimmenverhältnis festgelegt, genügt die einfache Mehrheit, das heißt jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

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