A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Rückwaren
sind
Gemeinschaftswaren
, die aus dem
Zollgebiet
der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses
Zollgebiet
eingeführt und dort in den zollrechtlich
freien
Verkehr
überführt werden. Rückwaren werden auf
Antrag
der
Beteiligten
von den
Einfuhrabgaben
befreit.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Rückversicherung
Rückwärtsintegration
Weitere Begriffe :
Veranlagungsverfahren
Comite pour la Promotion des Exportations (Copromex)
Abschlußstichtag
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum