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Gemeinschaftswaren
sind im zollrechtlichen Sinne (Ursprungs-) Waren: die unter den in Art. 23 Zollkodex (ZK) genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gelten Waren, die aus einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren;
die aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) eingeführt wurden und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.
Den bisherigen deutschen Begriff «Freigut» verwendet das Gemeinschaftsrecht nicht.
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