Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Gemeinschaftswaren

sind im zollrechtlichen Sinne (Ursprungs-) Waren: die unter den in Art. 23 Zollkodex (ZK) genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gelten Waren, die aus einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren;
die aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) eingeführt wurden und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.
Den bisherigen deutschen Begriff «Freigut» verwendet das Gemeinschaftsrecht nicht.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Gemeinschaftsunternehmung
Gemeinschaftswerbung

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Plain Vanilla Optionen Belastung Pivotspalte
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum