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Stichprobeninventur
(§ 241,
Abs
. 1
HGB
). Danach darf erleichternd bei der Aufstellung des
Inventar
s der
Bestand
der
Vermögensgegenstände
nach Art, Menge und
Wert
aufgrund von
Stichprobe
n ermittelt werden. Dafür sind allerdings anerkannte mathematisch-
statistisch
e
Verfahren
(
Zufallsauswahl
) anzuwenden, die den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechen. Aufgrund des Stichprobenergebnisses wird dann auf den tatsächlichen
Bestand
hochgerechnet (
Inventur
).
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