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Stichprobeninventur

(§ 241, Abs. 1 HGB). Danach darf erleichternd bei der Aufstellung des Inventars der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Dafür sind allerdings anerkannte mathematisch-statistische Verfahren (Zufallsauswahl) anzuwenden, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Aufgrund des Stichprobenergebnisses wird dann auf den tatsächlichen Bestand hochgerechnet (Inventur).

 

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