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Stichtagsinventur

Die Vermögens- und Schuldenteile werden dabei am Ende des Geschäftsjahrs zum Bilanzstichtag aufgenommen. Der Gesetzgeber gestattet eine Aufnahmefrist von zehn Tagen vor und nach dem Bilanzstichtag, während derer die Inventurarbeiten durchgeführt werden können (Inventur).

 

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