Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Stiftung

dient der Verwaltung eines sogenannten verselbständigten Vermögens (Zweckvermögen), das durch Verfügung des Stifters der Verfolgung eines dauernden Zweckes dient. Die Stiftung ist selbständiger Träger von Rechten mit dem Status einer juristischen Person. Geregelt in §§ 80 ff BGB. Auch im öffentlichen Recht gibt es Stiftungen, die gemeinnützigen oder allgemein-kirchlichen Zwecken dienen.

Die Stiftung ist eine juristische Person des Privatrechts (§§ 80 ff. BGB). Sie ist dadurch geprägt, daß sie Rechtsfähigkeit besitzt, keine Mitglieder hat und das vom Stifter bei der Gründung gewidmete Vermögen einer zweckgebundenen Verwendung zugeführt wird. Zu ihrer Errichtung bedarf es eines Stiftungsaktes, entweder in Form einer letztwilligen Verfügung oder durch Schriftform erforderndes Rechtsgeschäft unter Lebenden, sowie einer staatlichen Genehmigung durch das Land, in dessen Gebiet die S. ihren Sitz haben soll. Unter weitgehend zwingender Anwendung des Rechts des eingetragenen Vereins hat die S. einen Vorstand, dem die Durchführung des Stifterwillens obliegt. Mit der zumeist vom Staat errichteten rechtsfähigen S. des öffentlichen Rechts werden stets öffentliche Zwecke verfolgt, im Gegensatz zur privatrechtlichen S die sowohl private als auch öffentliche Zwecke verfolgen kann. Öffentliche S. genießen wegen ihrer Gemeinnützigkeit zahlreiche steuerliche Vergünstigungen.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Stichtagsinventur
Stiftung öffentlichen Rechts

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Anlagekapital Innovator-Controller Fremdemission
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum