dient der Verwaltung eines sogenannten verselbständigten Vermögens (Zweckvermögen), das durch Verfügung des Stifters der Verfolgung eines dauernden Zweckes dient. Die Stiftung ist selbständiger Träger von Rechten mit dem Status einer juristischen Person. Geregelt in §§ 80 ff BGB. Auch im öffentlichen Recht gibt es Stiftungen, die gemeinnützigen oder allgemein-kirchlichen Zwecken dienen.