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Stille Gesellschaft
Beteiligung eines Kapitalgebers an einer Gesellschaft, ohne dass dies durch die Firma, die Eintragung im Handelsregister oder Ähnliches nach außen hin in Erscheinung tritt. Der stille Gesellschafter ist nach dem Handelsgesetzbuch stets am Gewinn beteiligt. Eine Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Im Fall eines Konkurses ist der stille Gesellschafter – Gläubiger.
Gesellschaft, bei der sich jemand an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage gegen Anteil am Gewinn beteiligt (§§ 335, 336Abs. 2 HGB). Die stille Gesellschaft besteht im Gegensatz zu anderen Gesellschaften in aller Regel nur aus zwei Mitgliedern, dem tätigen Geschäftsinhaber und dem Stillen. Der tätige Teilhaber muß Kaufmann sein, nicht notwendigerweise Vollkaufmann. Es wird kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen gebildet, sondern die Einlage des Stillen geht in das Vermögen (Eigentum ) des Geschäftsinhabers über. Der Stille muß am Gewinn beteiligt sein; er nimmt i. d. R. auch am Verlust teil, was jedoch auch vertraglich ausgeschlossen werden kann. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, der Stille tritt nach außen nicht hervor, allein der Geschäftsinhaber handelt nach außen hin. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft erhält der Stille seine Einlage zurück, zuzüglich etwa stehengelassener Gewinne und abzüglich der von ihm zu tragenden Verluste. Ist der Stille auch an den stillen Reserven beteiligt oder sind ihm gewisse Mitwirkungs- und Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, so handelt es sich um eine sogenannte unechte oder atypische stille Gesellschaft. Abzugrenzen ist die stille Gesellschaft auch vom partiarischen Darlehen, bei dem kein Gesellschaftsverhältnis eingegangen wird, sondern nur eine reine Darlehenshingabe mit Gewinnbeteiligung statt eines festen Zinssatzes vereinbart ist. Im Konkursfall kann der Stille lediglich eine normale Konkursforderung geltend machen, erhält also nur die Konkursdividende; andererseits haftet er den Gläubigern auch nicht.
Die stille Gesellschaft ist nach § 230 HGB eine Gesellschaftsform, bei der sich ein stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Seine Einlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über und ist daher, vom Kapital gesehen, als Fremdkapital zu betrachten und bei den Darlehen zu bilanzieren. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn zu beteiligen; der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, daß er nicht am Verlust beteiligt werden soll. Steuerlich werden der typische stille Gesellschafter (Einkünfte aus Kapitalvermögen) und der atypische stille Gesellschafter (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) unterschieden. Die stille Gesellschaft ist im Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder zur Kommanditgesellschaft (KG) eine reine Innengesellschaft, die nicht nach außen wirksam wird.
Die stille Gesellschaft (SG) stellt die rein kapitalmäßige Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen dar. Die Einlage des Stillen geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes über (§§335 ff. HGB). Der Inhaber muß Kaufmann sein, andernfalls sind die HGB-Vorschriften entsprechend anzuwenden. Möglich ist die SG nicht nur beim Einzelkaufmann, sondern auch bei allen Formen der Handelsgesellschaften. Stiller Gesellschafter ist nicht als solcher Kaufmann. Möglich ist die Beteiligung mehrerer stiller Gesellschafter an einem Handelsgeschäft, entweder je einzeln oder die Stillen in ihrer Gesamtheit in Form einer BGB-Gesellschaft.
Der SG ähnlich ist das partiarische Darlehen (statt Zinsen Gewinnbeteiligung); im Gegensatz dazu ist die SG ein Zusammenschluß zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke. Bei der SG gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen. Der Inhaber des Handelsgeschäftes ist zur Geschäftsführung allein berufen, er tritt nach außen allein auf und wird durch die Rechtsgeschäfte allein berechtigt und verpflichtet.
Die vom Stillen zu erbringende Vermögenseinlage kann auch in Diensten bestehen. Die Gläubiger des Inhabers können den Stillen nicht unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn er seine Einlagepflicht nicht erfüllt hat. Die vom HGB für den Stillen vorgesehenen Überwachungsrechte (Bilanzabschrift, Büchereinsicht) dürfte den Verhältnissen nur ausnahmsweise gerecht werden. Je nach Interessenlage und Bedeutung der Vermögenslage wird man dem Stillen auch Mitwirkungsrechte bzw. Zustimmungvorbehalte für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen einräumen müssen.
Da das Gesetz im Zweifel nur von einer angemessenen Gewinnbeteiligung des Stillen spricht, bedarf es im Gesellschaftsvertrag klarer Regelungen hierzu. Es ist möglich, eine Verlustbeteiligung des Stillen auszuschließen. Prinzipiell geht das Gesetz von der Vollausschüttung aus; abweichende Absprachen sind möglich, u. U. auch zweckmäßig. Die Haftung des Stillen im Außenverhältnis sowie sein Verlustrisiko sind im Regelfall auf seine Einlage begrenzt.
Da der Stille bei Beendigung der SG Grundsätzlich seine Einlage zurückerhält, empfehlen sich Vereinbarungen über die Ermittlung des laufenden Gewinnes und des späteren Auseinandersetzungsguthabens. Regelmäßig hat der Stille Anteil an den stillen Reserven, die sich während der Vertragszeit durch Abschreibungen gebildet haben, die das betriebswirtschaftlich erforderliche Maß überschritten haben. Anders bei Wertveränderungen durch Marktverhältnisse oder Geldwertschwankungen. Anders verhält es sich bei der atypischen SG. Sie unterscheidet sich von der typischen SG dadurch, daß der Stille an allen stillen Reserven beteiligt ist, gleich wie sie zustande gekommen sind. Bei der Auflösung der atypischen SG wird also das Vermögen des Inhabers so betrachtet, als ob es gesamthänderisch dem Inhaber und dem Stillen zustände. Im Zweifel löst der Tod des Inhabers die SG auf, nicht jedoch der Tod des Stillen.
Im Falle des Inhaberkonkurses kann der Stille sein Auseinandersetzungsguthaben mangels Sicherheiten als nicht bevorrechtigte Konkursforderung geltend machen.
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