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Kommanditgesellschaft (KG)

Personengesellschaft, deren Zweck das gemeinsame Betreiben eines Handelsgewerbes (Gewerbe) unter einer Firma ist. Eine KG kann von zwei oder mehr Personen gegründet werden. Mindestens ein Gesellschafter muss als Komplementär unbeschränkt mit seinem gesamten persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten der KG haften, und mindestens ein weiterer Gesellschafter muss die Rolle des Kommanditisten wahrnehmen, dessen Haftung auf die Höhe seiner Kapitaleinlage beschränkt ist. Das Recht auf Geschäftsführung steht nur dem Komplementär zu.

Personengesellschaft, die mindestens zwei Gesellschafter hat. Davon haftet mindestens ein Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Komplementär). Mindestens ein zweiter Gesellschafter haftet bis zur Höhe seiner Kapitaleinlage (Kommanditist). Die Kommanditgesellschaft wird allgemein als Variante zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) gesehen. Bei den Rechtsmerkmalen der Kommanditgesellschaft
gem. §§ 161? 171 HGB sind weiterhin neben den Vorschriften des OHG die Vorschriften für die BGB-Gesellschaft zu berücksichtigen.

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern, den Komplementären, und mindestens einem Gesellschafter, dem Kommanditisten, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Grundtypenvermischung zwischen Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft. Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft und damit eine juristische Person. Ein oder mehrere Gesellschafter, die Komplementäre, haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen, während die übrigen Gesellschafter, die Kommanditaktionäre, nur beschränkt mit ihrer Einlage haften. Für die KGaA gelten die besonderen Vorschriften der §§ 278 ff. AktG, darüber hinaus gelten die Vorschriften über die AG und die KG sowie ergänzend über die oHG. Der verwaltungsmäßige Aufbau mit Aufsichtsrat und Hauptversammlung ist wie bei der AG geregelt; diese Organe haben aber wegen der besonderen Stellung der Komplementäre, die auch als "geborene" Vorstandsmitglieder bezeichnet werden, mindere Rechte als bei der AG.

Variante zur Offenen Handelsge sellschaft, deswegen gelten Regelun gen mit folgenden Prioritäten: Ge sellschaftsvertrag, K. Recht des HGB (§§ 161 ff.), OHGRecht, Recht der Gesellschaft des BGB. We sentlicher Unterschied zur OHG: Mindestens ein Teilhaber (Komplementär) haftet unbegrenzt, mindestens ein Mitglied (Kommanditist) haftet nur begrenzt in Höhe seiner Einlage lt. Eintragung im Handelsregister. Auch bei der K. ist es angesichts der teilweise veralteten Vorschriften des HGB angebracht, die Verfassung des Unternehmens durch einen Gesellschaftsvertrag auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens auszur Ichten. Insoweit Verweis auf das zur OHG Gesagte. Da nur die Komplementäre die geborenen Geschäftsführer sind, bedarf es angemessener Kompetenzabgrenzungen auch zwischen ihnen und den Kommanditisten, die in manchen Gesellschaften den wesentlichen Teil des Eigenkapitals halten und damit praktisch die Haftung zu tragen haben. Das Widerspruchsrecht bei Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, sowie das Recht, eine Bilanzabschrift zu bekommen und die Bücher einzusehen, reichen in vielen Fällen nicht aus, um die Interessen der nur kapitalmäßig Beteiligten zu wahren. Unbedingt erforderlich sind klare Absprachen über die Ergebnisbeteiligung, weil das Gesetz nur von einem den Umständen nach angemessenen Verhältnis spricht. Häufige Praxis: Vorab angemessene Tätigkeitsvergütung, ergebnisabhängige Vergütung für das Tragen der persönlichen Haftung, Zinsverrechnung, Verteilung des Restgewinnes nach den Kapitalanteilen. Am Verlust nimmt ein Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage teil. Darüber hinaus zu seinen Lasten auf Verlustsonderkonto gebuchte Beträge (Kapitalkonto, negatives) braucht er nicht durch Nachschüsse auszugleichen, sie werden nur mit späteren Gewinnen verrechnet. Je nach Situation sollten auch die Entnahmemöglichkeiten vertraglich fixiert werden. Meist wird es angebracht sein, den AuflösungsGrund Tod eines Komplementärs abzudingen. Wenn diese Position nicht »Erbhof« sein soll, werden auch die Kommanditisten bei der Neubesetzung ein Mitspracherecht haben wollen. Die betriebswirtschaftliche Bedeutung der K. liegt in der größeren Kapitalausstattung, die diese Rechtsform ermöglicht. Theoretisch ist die Zahl der Kommanditisten nicht begrenzt. Soweit es noch auf ein persönliches Zusammenwirken ankommt, sollte man in der Generationenfolge auch bei den Kommanditisten eine Zersplitterung vermeiden. Bei einer kapitalistischen PublikumsK., oft zu Anlagezwecken gegründet, kommt es darauf an, zur Wahrung der KommanditistenRechte feste Institutionen zu schaffen, beispielsweise Aufsichtsrat. Sonderform der K. ist die » GmbH & Co. KG, bei der meist als einzige Komplementärin eine GmbH eingeschaltet ist. Bei diesem Gebilde haften alle natürlichen Personen be grenzt, wobei die Gläubiger in Rech nung zu stellen pflegen, daß die KomplementärGmbH außer ihrer Gesellschaftseinlage meist keine wei tere Haftungsbasis hat. Anlaß für die Gründung einer GmbH & Co. KG kann abgesehen von der Haftungs beschränkung das Unvermögen sein, einen familienangehörigen Ge schäftsführer (Komplementär) zu stellen.

 

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