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Rechtsgeschäfte

Das deutsche Privatrecht wird vom Grund satz der Privatautonomie beherrscht, deren wichtigste Ausprägungen die Vertragsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, die Eigentumsfreiheit und die Testierfreiheit sind. Das Mittel zur Verwirklichung der Privatautonomie ist das R. Das R. besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist. Im letzteren liegt der wesentliche Unterschied zu bloßen Rechtshandlungen (Tathandlungen oder Realakten und geschäftsähnliche Handlungen), bei denen die Rechtsfolgen unabhängig von einem entsprechenden Willen kraft Gesetzes eintreten (Beispiel für geschäftsähnliche Handlung: Mahnung löst Verzug aus; für Realakt: Verletzung eines anderen löst deliktische Schadenersatzpflicht aus). Einseitige R. sind Willenserklärungen, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen in den §§ 104 ff. BGB geregelt sind. Von den mehrseitigen R. ist das wichtigste der Vertrag. Willenserklärungen entfalten ihre Wirksamkeit z. T., ohne daß sie einem anderen zugegangen sein müssen (nicht zugangsbedürftige WE, Beispiel: Testament), in der Regel aber erst mit Zugang (zugangsbedürftige WE, Beispiele: Vertragsantrag u. -annähme, Kündigung, Anfechtung). Bei Zweifeln über den Inhalt von WE sind diese nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei der wirklich zum Ausdruck gekommene Wille unter Berücksichtigung von Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte maßgeblich ist; d. h. die WE hat den Inhalt, den ein vernünftiger Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände ihr gegen muß. R. lassen sich auch unterteilen in schuldrechtliche R. oder Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte: Verpflichtungsgeschäfte begründen ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten; der hieraus folgenden Leistungspflicht kommen z. B. die Partner eines Kaufvertrages dadurch nach, daß sie über die Leistungsgegenstände verfügen. Der Verkäufer, indem er (bei beweglichen Sachen) dem Käufer nach § 929 BGB durch Einigung (dinglicher Vertrag) und Übergabe das Eigentumsrecht an der verkauften Sache überträgt, der Käufer, indem er (bei Barzahlung) dem Verkäufer das Eigentum an den Geldscheinen und -münzen überträgt. Durch diese verfügenden R. erfüllen die Vertragspartner zugleich auf schuldrechtlicher Ebene ihre Verpflichtungen (Erfüllung).

 

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