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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

ist nach §§ 705 ff BGB eine vertragliche Vereinigung von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und hierzu Beiträge leisten. Die BGB-Gesellschaft ist die Grundform jeder Gesellschaft. Sie kann zu jedem beliebigen Zweck gebildet werden (Ausnahme: gesetzwidrige Zwecke). Beispiele: Busmiete für Ausflugsfahrt, Lottogemeinschaft, Gemeinschaftspraxis von Ärzten, Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen usw. Erfüllt die Gesellschaft wie im letzten Fall einen vorübergehenden Zweck, handelt es sich um eine Gelegenheitsgesellschaft.

 

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