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Z
gesamtschuldnerisch
gesamtschuldnerisch haften
z
.
B
. nach § 128
HGB
die
Gesellschafter
einer
OHG
für die
Verbindlichkeiten
der
Gesellschaft
gegenüber den
Gläubigern
. Dies bedeutet: Der
Gläubiger
einer
OHG
kann von einem beliebigen
OHG
-
Gesellschafter
die
Begleichung
der gesamten
Schuld
verlangen
. Der betreffende
Gesellschafter
kann nicht sagen: „Da es noch zwei andere
Gesellschafter
gibt, bezahle ich nur ein Drittel der
Schuld
." Der in
Anspruch
genommene
Gesellschafter
kann jedoch von den beiden anderen
Gesellschafter
n entsprechenden
Ausgleich
verlangen
.
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