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Vermögenslage
Die für alle
Unternehmungen
geltende Vorschrift des § 238
Abs
. 1
HGB
bestimmt, daß jeder
Kaufmann
verpflichtet ist, die
Lag
e seines
Vermögen
s nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
ersichtlich zu machen. Die
Generalnorm
des § 264
Abs
. 2
HGB
bestimmt, daß der
Jahresabschluß
der
Kapitalgesellschaft
unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage zu vermitteln hat. Die
Kapitalgesellschaft
muß im
Anhang
zusätzliche Angaben dann machen, wenn besondere Umstände dazu führen, daß der
Jahresabschluß
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage nicht vermittelt. Die
Generalnorm
verlangt, daß der
Jahresabschluß
die Vermögenslage sichtbar
macht
. Es sind Anhaltspunkte über die
Entwicklung
der Vermögenslage zu geben. Falls sich im
Geschäftsjahr
entscheidende
Veränderungen
der Vermögenslage ergeben
haben
, so müssen diese
Veränderungen
aus dem
Jahresabschluß
deutlich werden.
Die gleiche
gesetzlich
e Formulierung wie für den
Einzelabschluß
gilt gemäß § 297
HGB
auch für den
Konzernabschluß
.
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