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Formvorschriften

Formvorschriften Auch wenn grundsätzlich hei Rechtsgeschäften Formfreiheit gilt. muss man unbedingt bedenken: Ein Rechtsgeschäft, das nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form einhält. ist nichtig. Dies besagt 125 BGB. Formen im Sinne des Gesetzes sind die Schriftform (wer z. B. als Normalbürger von einem Privatmann eine nicht schriftlich abgefasste Bürgschaft akzeptiert. der verfügt über den Wert eines Luftschlosses); 0 die öffentliche Beglaubigung (wer z. B. eine Gesellschaft ins Handelsregister eintragen will, den muss der Weg vorher zum Notar führen, der die Unterschrift des Anmelders beglaubigt); die notarielle Beurkundung (z. B. geht ohne einen Notar hei Grundstücksgeschäften nichts).

Grundsätzlich besteht für Rechtsgeschäfte Formfreiheit, d.h. sie können in beliebiger Weise abgeschlossen werden (Handschlag, mündliche Vereinbarung, telefonisch, fernschriftlich usw.). Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen jedoch einer vorgeschriebenen Form, deren Nichtbeachtung nach §§ 125 ff BGB zur Nichtigkeit führt, wenn nicht unter gewissen Bedingung
en »Heilung« erfolgt. Zweck: Festlegung des Abschlußzeitpunkts und des Inhalts des Geschäfts, Beweismöglichkeit, Kontrolle durch Behörden. Es gibt folgende Formen: 1. Schriftform: Eigenhändige Unterschrift nötig, beim Testament sogar eigenhändige Niederschrift des Textes. 2. öffentliche Beglaubigung: Beglaubigung. 3. Beurkundung. 4. notarielle Niederschrift: Beurkundung. 5. Erklärung gegenüber einer Behörde: Erkärung muß der Behörde zugehen, Erklärender muß sich ggf. durch Beglaubigung identifizieren. 6. Abschluß vor einer Behörde: Anwesenheit vor der Behörde nötig (z.B. Ehe, Auflassung). 7. Sonstige: z.B. Tarifvertrag.

 

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