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Schuldversprechen

Leistungsverpflichtungen erwachsen, soweit sie rechtsgeschäftlich begründet werden, i. d. R. aus schuldrechtlichen Verträgen. Mit dem S. gibt S 780 BGB die Möglichkeit, daß unabhängig vom Vorhandensein eines solchen Vertrages eine Leistung selbständig durch Vertrag versprochen wird. Das S. dient in erster Linie dem zweifellosen Nachweis eines Leistungsrechts und damit der Erleichterung der prozessualen Durchsetzung dieses Rechts. Beispiele sind: Bestätigung eines Akkreditivs als selbständiges Schuldversprechen gegenüber dem Akkreditivempfänger; Erklärung der Bank des Käufers gegenüber dem Verkäufer, daß sie sich zur Einlösung des Duplikatfrachtbriefs (Frachtbrief) verpflichtet, als selbständiges Schuldversprechen neben dem bei der Bank des Verkäufers gestellten Akkreditiv; Verpflichtungserklärung des Straßenanliegers zur Übernahme von Straßenbaukosten Das S. bedarf der Schriftform, es sei denn, es liegt ein Handelsgeschäft vor oder das S. wird aufgrund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt (S 782 BGB).

 

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