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Aktivierungsgebot

(Bilanzierung). Alle materiellen Vermögensgegenstände (Maschinen u. Ä.), alle immateriellen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (z. B. die für den Verkauf bestimmte Software eines Softwareunternehmens), alle entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (entgeltlich erworbene Lizenzen u.Ä.) und aktive Rechnungsabgrenzungsposten müssen aktiviert werden.

 

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