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SHAKESPEARE Willia

 

Aktivierungspflicht

Aktivierungspflicht: Sämtliche Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten. die in § 266 HGB in der Bilanzgliederung als Aktivpositionen genannt werden, sind zu aktivieren. So sind z. 13. die Forderungen der Huber AG an Müller aus Lieferungen und Leistungen zwingend zu aktivieren.

 

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