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Rechnungsabgrenzungsposten

dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung (Erfolgsrechnung) eines Unternehmens durch Trennung zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre. Unterscheidung aktiver (Aktiva) und passiver (Passiva) Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz. Ein Rechnungsabgrenzungsposten enthält die jeweiligen Zahlungen vor dem Abschlussstichtag, die jedoch Aufwand bzw. Ertrag einer späteren Periode sind.

Ausgaben, die vor dem Abschlußstichtag anfallen und erst zu einer bestimmten Zeit nach diesem Tag Aufwand darstellen, sind zwingend in einen aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen (§ 250 Abs. 1 HGB). Wahlweise kann ein solcher Posten gebildet werden für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, sofern sie auf Gegenstände des Vorratsvermögens entfallen, für Umsatzsteuer auf am Abschlußstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen und für einen Unterschiedsbetrag aus der Aufnahme von Verbindlichkeiten ("Disagio").

Passivische Rechnungsabgrenzungsposten sind hingegen zu bilden, wenn Einnahmen
vor dem Abschlußstichtag anfallen, aber erst zu einem bestimmten Zeitpunkt danach Ertrag werden (§ 250 Abs. 2 HGB). Ziel der Rechnungsabgrenzung ist die periodengerechte Zuordnung von Ausgaben zu ihren Aufwendungen und von Einnahmen zu ihren Erträgen, also die periodengerechte Gewinnermittlung. Es ist lediglich diese transitorische Rechnungsabgrenzung zulässig, hingegen sind antizipative, also solche, die Ertrag bzw. Aufwand der Periode darstellen, aber zu Einnahmen bzw. Ausgaben erst nach dem Bilanzstichtag führen, nicht zulässig. In diesen Fällen hat eine Bilanzierung als Forderung oder Verbindlichkeit zu erfolgen.



sind die einzelnen Posten der Rechnungsabgrenzung. In der Bilanz (§ 266 HGB) wird zwischen aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten unterschieden. Als Rechnungsabgrenzungsposten dürfen nach § 250 HGB1 nur transitorische Vorgänge (also im Geschäftsjahr zahlungswirksam) ausgewiesen werden. Die antizipativen Posten sind als sonstige Forderungen bzw. sonstige Verbindlichkeiten zu verbuchen. Die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten dürfen nicht saldiert werden. Im neuen Jahr werden die Rechnungsabgrenzungsposten derart wieder aufgelöst, daß die in das neue Geschäftsjahr hinübergeleiteten Erfolge auf ihre entsprechenden Erfolgskonten verbucht werden.

Rechnungsabgrenzungsposten sind Positionen in der Bilanz, die dazu dienen, den Periodenerfolg eines Geschäftsjahres von dem eines folgenden Geschäftsjahres abzugrenzen. Jedem Geschäftsjahr werden die Aufwendungen und Erträge (periodisierte Ein-und Auszahlungen) zugeordnet, die im jeweiligen Geschäftsjahr verursacht worden sind. Man unterscheidet aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten, die jeweils transitorisch oder antizipativ sein können. Der Ansatz der antizipativen Rechnungsabgrenzungsposten ist nicht mehr zulässig. Deshalb müssen die antizipativen Aktiva unter der Position "sonstige Forderungen" und die antizipativen Passiva entsprechend unter der Position "sonstige Verbindlichkeiten" ausgewiesen werden. aktive Rechnungsabgrenzungsposten, passive Rechnungsabgrenzungsposten

(RAP) Aktive bzw. passive Posten der Bilanz, die Zahlungen vor dem Bilanzstichtag (Geschäftsjahr) darstellen, jedoch Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag sind. RAP dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung.
Nach aktienrechtlichen (§ 152 Abs. 9 AktG 1965) und steuerrechtlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 3 EStG) dürfen als RAP nur angesetzt und ausgewiesen werden:
»1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. «

 

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