| |
|
|
Verbrauchsteuern
Steuern, die den Ver- oder Gebrauch von Waren belasten sollen. Steuerträger ist der Endverbraucher, Steuerschuldner ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Verwaltungskostenbegrenzung oder Wirtschaftlichkeit (Steuergrundsätze) der Hersteller. Verbrauchsteuern werden als Wert(Umsatzsteuer) oder Mengensteuer (Kraftfahrzeugsteuer für PKW) erhoben. Nach der Steuerertragshoheit lassen sich vier Gruppen von Verbrauchsteuern unterscheiden:
1. Verbrauchs teuern, deren Aufkommen dem Bund zusteht, wie z. B. Branntweinsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Teesteuer, Schaumweinsteuer, Leuchtmittelsteuer, Salzsteuer, Zuckersteuer;
2. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Ländern zusteht: Biersteuer;
3. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht: Einfuhrumsatzsteuer;
4. örtliche Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zusteht, z. B. Zweitwohnungsteuer .
Steuern, die den Verbrauch bestimmter Waren neben der Umsatzsteuer belasten. Die wichtigsten Verbrauchsteuern sind die Mineral-öl-, Tabak-, Branntwein-, Strom-, Kaffee-, Bier- und Schaumweinsteuer. Hier erfolgt eine Doppelbesteuerung. Es wird Umsatzsteuer von der Verbrauchsteuer erhoben. Beispiel: Ein Liter Benzin kostet 0,25 € + 0,75 € Mineralölsteuer = 1,00 E. Darauf werden noch 16 % Umsatzsteuer berechnet = 1,16 € Endpreis. Somit werden auch 16 % Umsatzsteuer von 0,75 € Mineralölsteuer berechnet (= 0,12 €). Mit Ausnahme der Biersteuer sind alle Verbrauchsteuern Bundessteuern.
Steuerlicher Sammelbegriff für alle zur staatlichen Einnahmeerzielung dienenden öffentlichen Abgaben, die auf den Ge-oder Verbrauch von Waren und Dienstleistungen erhoben werden. Sie werden auch auf die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren erhoben. Wenn Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eingeführt werden, sind unter Umständen aufgrund von Sonderregelungen Verbrauchsteuern zu erheben. In der Bundesrepublik Deutschland werden derzeit folgende Verbrauchsteuern erhoben: Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) (als Gemeinschaftssteuer nach Art. 106 GG), Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer und Schaumweinsteuer. Die Zuckersteuer, Leuchtmittelsteuer, Salz- und Teesteuer wurden aufgrund des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes 1993 abgeschafft. Im Zuge der europäischen Steuerharmonisierung sollen künftig nur noch der Verbrauch von Alkohol, Bier, Tabak und Mineralöl besteuert werden. Die von den Kommunen und von den Bundesländern erhobenen Verbrauchsteuern (zum Beispiel Jagd-, Fischerei-, Vergnügungssteuer usw.) haben unter außenwirtschaftlichem Aspekt keine Bedeutung.
Den tradierten Begriff der Verbrauchsteuer (auch als Fabrikationssteuer bezeichnet) hat der verfassungsän-dernde Gesetzgeber 1969 durch das Begriffspaar Verbrauch und Aufwandsteuern ersetzt, ohne daß damit eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage verbund en gewesen wäre. V. sind demnach Steuern, deren Erhebung an den Übergang einer Sache aus dem steuerlichen Nexus in den nicht-gebundenen Verkehr anknüpft. Ein wesentliches Merkmal beider Steuern ist wenn auch in inkonsequenter Form n der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erblicken, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Konkrete Anknüpfung für die Belastung ist bei den V. der Konsum von Verbrauchsgegenständen, z. B. von Zucker, Salz, Bier, Tabak, Kaffee, und bei den Aufwandsteuern der Erwerb von Gebrauchsgegenständen, z. B. von Leuchtmit-teln. Ein rationales System beider Steuern ist nicht erkennbar; es standen bei deren Einführung vielmehr fiskalische und gesetzestechnische Zielsetzungen im Vordergrund . Dies trifft insbesondere für die Mehrwertsteuer zu, die wirtschaftlich als V. und gesetzestechnisch mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG) als Verkehrsteuer gilt. Durch diese Trennung gelang es dem Gesetzgeber, eine allgemeine V. wie die Umsatzsteuer von speziellen V. zu erheben. Die Bundesgesetzlich geregelten V. setzen technisch nicht beim Verbraucher, sondern beim Hersteller oder Importeur an. Anknüpfung ist die räumliche Trennung des verbrauchsfertigen Produktes vom Herstellungsbetrieb, sein Verbrauch in diesem oder die Einfuhr mit V. belasteter Ware. Steuerschuldner ist deshalb auch nicht der Verbraucher, sondern der inländische Produzent oder der Importeur. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG sind als Aufwand berücksichtigte V. auf der Aktivseite anzusetzen, soweit diese auf am Abschlußstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen; sie rechnen steuerlich m Gegensatz zur betriebswirtschaftlichen Literatur -nicht zu den Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, auf die sie entfallen. Die EG-Kommission strebt eine Harmonisierung und Reduzierung der V. an. Der Sicherung des Steuereinganges dienen: (a) die Haftung der steuerpflichtigen Gegenstände; (b) die Buchführungs und Anmeldepflichten des Unternehmers; (c) die Überwachung der Betriebe in Form der laufenden Prüfung, der Bestandsaufnahme, der Einsicht in die kaufmännische und betriebstechnischeBuchführung. Die Ertragshoheit an V. ist nach dem GG auf Bund und Länder aufgeteilt.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|