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Einfuhrumsatzsteuer

Verbrauchsteuer auf der Grundlage des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung von 1979.
Steuerschuldner: Importeur
Steuerträger: Endverbraucher
Steuerobjekt: Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet. Bemessungsgrundlage: Zollwert des eingeführten Gegenstandes bzw. bei Zollfreiheit (z. B. für Waren aus EU-Ländern) das Entgelt dieser Waren
Steuertarif: 16 bzw. 7 % Absolutes Aufkommen:
33,732 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 7,2%
Ertragshoheit: Bund (65 %), Länder (35 %) Gesetzgebungskompetenz: Bund Verwaltungskompetenz: Bund

Laut § 1Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg der Einfuhrumsatzsteuer von z. Zt. 16 % bzw. 7 %. Einfuhr ist das Verbringen von Gegenständen aus ausländischen Nicht-EU-Staaten in das Inland bzw. in die sog. Zollanschlussgebiete. Die Einfuhrumsatzsteuer hat den Zweck, die eingeführten Gegenstände mit der gleichen inländischen Umsatzsteuer zu belasten, die auf inländischen Erzeugnissen liegt. In den Ländern, aus denen die Gegenstände kommen, werden sie in der Regel bei der Ausfuhr
von der Umsatzsteuer dieser Länder befreit. Es gilt das Bestimmungslandprinzip, nach dem eine Leistung in dem Land besteuert wird, für das sie bestimmt ist. Ein Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen ausführt bzw. erbringt, kann die Einfuhrumsatzsteuer laut § 15 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehen.

ist eine Sonderform der Umsatzsteuer. Sie wird auf importierte Gegenstände erhoben und regelt sich im wesentlichen nach den gleichen Vorschriften wie die Inlandsumsatzsteuer. Sie dient dazu, importierte Güter genauso mit Umsatzsteuer zu belasten wie inländische Güter.

 

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