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Antizipative Posten
Rechnungsabgrenzungsposten
Aufwendungen
und
Erträge
, die
wirtschaftlich
in das abgeschlossene
Geschäftsjahr
gehören, aber erst im nächsten
Geschäftsjahr
zu
Ausgaben
bzw.
Einnahmen
führen, werden auf dem entsprechenden
Erfolgskonto
und auf den Bilanzkonten Sonstige
Forderungen
bzw.
Verbindlichkeiten
im Rahmen der
Rechnungsabgrenzung
„vorweggenommen“.
(lateinisch: anticipere = vorwegnehmen). Es handelt sich um die rechnerische Vorwegnahme von Ein- oder
Auszahlungen
für das
Unternehmen
, die erst im nächsten
Geschäftsjahr
fällig
sind. Siehe
sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten
.
lat. antieipare = vorwegnehmen.
Aufwendungen
und
Erträge
, die in einer
Rechnungsperiode
vorab berücksichtigt werden, obwohl sie erst in der nächsten
Periode
zu
Ausgaben
bzw.
Einnahmen
führen. Seit dem
AktG
1965 dürfen antizipative Posten nicht mehr als
Rechnungsabgrenzungsposten
in der
Bilanz
angesetzt und ausgewiesen werden; sie sind unter die sonstigen
Forderungen
bzw. sonstigen
Verbindlichkeiten
aufzunehmen,
Transitorische Posten
dürfen dagegen unter die
Rechnungsabgrenzungsposten
aufgenommen werden.
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antizipativer Posten
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