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Antizipative Posten

Rechnungsabgrenzungsposten

Aufwendungen und Erträge, die wirtschaftlich in das abgeschlossene Geschäftsjahr gehören, aber erst im nächsten Geschäftsjahr zu Ausgaben bzw. Einnahmen führen, werden auf dem entsprechenden Erfolgskonto und auf den Bilanzkonten Sonstige Forderungen bzw. Verbindlichkeiten im Rahmen der Rechnungsabgrenzung „vorweggenommen“.

(lateinisch: anticipere = vorwegnehmen). Es handelt sich um die rechnerische Vorwegnahme von Ein- oder Auszahlungen für das Unternehmen, die erst im nächsten Geschäftsjahr fällig sind. Siehe sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten.

lat. antieipare = vorwegnehmen. Aufwendungen und Erträge, die in einer Rechnungsperiode vorab berücksichtigt werden, obwohl sie erst in der nächsten Periode zu Ausgaben bzw. Einnahmen führen. Seit dem AktG 1965 dürfen antizipative Posten nicht mehr als Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz angesetzt und ausgewiesen werden; sie sind unter die sonstigen Forderungen bzw. sonstigen Verbindlichkeiten aufzunehmen, Transitorische Posten dürfen dagegen unter die Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden.

 

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