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Anlage

sind alle Vermögensgegenstände, die dem Unternehmungszweck dauernd zu dienen bestimmt sind (Nutzungsgüter). In der Kostenrechnung werden die Anlagen nach den folgenden wichtigsten Gesichtspunkten unterschieden:

1. Betriebsnotwendige Anlagen:

Sämtliche Anlagenteile, die einer Unternehmung zur langfristigen Nutzung im Rahmen des Betriebszweckes dienen und nicht zur Weiterveräußerung bestimmt sind. Als betriebsnotwendig anzusehen sind z.B. Maschinen der Fertigungsabteilungen, Fabrikgrundstücke und Fabrikgebäude.

2. Nicht betriebsnotwendige Anlagen: Alle im ersten Punkt nicht erfaßten Teile des Anlagevermögens, z.B. Werkswohnungen für Betriebsangehörige und spekulative Aktienbestände. Lediglich Abschreibungen auf das betriebsnotwendige Anlagevermögen sind in die Kostenrechnung zu übernehmen (vgl. ? betriebsnotwendiges Vermögen).

3. Abnutzbare Anlagen:

a) Technisch abnutzbare Anlagen, wie z.B. Maschinen
, Werkzeuge, Fuhrpark. Technische Abnutzung wird durch Abschreibungen in der Kostenrechnung verrechnet.

b) Wirtschaftlich abnutzbare Anlagen, wie z.B. Patente, Konzessionen, Lizenzen, die durch Rechts- oder Fristablauf entwertet werden. Wirtschaftliche Abnutzung in diesem Sinne wird durch Abschreibungen in der Kostenrechnung verrechnet.

In der Wirtschaftssoziologie: die Gesamtheit der angeborenen, durch die Erbfaktoren übertragenen Eigenschaften und Dispositionen eines Individuums.

 

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