ist eine Form des -Gewohnheitsrechts. Dabei werden Arbeitsbedingungen stillschweigend gepflogen, ohne daß sich eine Partei eigens dazu äußert. Bei Änderung oder Rücknahme entstehen oft Streitigkeiten. Es handelt sich dann um eine betriebliche Übung, die tatsächlich und zeitlich wiederholt stattgefunden hat; die Rechtssprechung erkennt darin einen Rechtsanspruch (z.B. dreimalige Gewährung einer Weihnachtsgratifikation hintereinander). Die betriebliche Übung kann vom Arbeitgeber jedoch unter bestimmten Bedingungen einseitig beendet werden, z.B. durch Änderungskündigung. Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung des Arbeitgebers wird nicht zur betrieblichen Übung, wenn er jeweils ausdrücklich und allgemein (z.B. durch Aushang) auf ihre Einmaligkeit und Widerruflichkeit hinweist.