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Betriebsgeheimnis
Geschäftsgeheimnis. Betrifft alle Vorgänge innerhalb eines Unternehmens, die aus Wettbewerbsgründen geheim zu halten sind. Gesetzliche Grundlagen zur Sicherung des Betriebsgeheimnisses bieten unter anderem das Betriebsverfas- sungsgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Der Rechtsschutz für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehört zum Wettbewerbsrecht. Der Geheimnisverrat zu Wettbewerbszwecken ist als Straftatbestand ausgestaltet Wirtschaftsstrafrecht. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gilt jede unternehmensbezogene Tatsache, die nach dem Willen des Betriebsinhabers geheim bleiben soll. Auch muss an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bestehen. Das Geheimhaltungsinteresse des Geschäftsinhabers ergibt sich entweder aus dem erklärten Willen oder aus den Umständen des Einzelfalles. Als geheim zu haltende Tatsachen ohne Kennzeichnung als Betriebsgeheimnis durch den Betriebsinhaber gelten z.B. Kunden- und Auftragsdaten, Kalkulationen, Preisberechnungen, Muster und Modelle, Betriebs-, Absatz- und Vertriebsdaten einschließlich Marketingkonzept e, Werbemethoden etc. Der Geheimhaltungswille des Geschäftsinhabers kann durch ausdrückliche Erklärung kundgetan werden. Dies erfolgt entweder durch vertragliche Geheimhaltungsklauseln, durch Vermerke auf den Unterlagen oder durch technische bzw. organisatorische Sicherungsmaßnahmen und -kontrollen. Die einzelnen Maßnahmen müssen nicht unüberwindbar sein, sondern lediglich den Geheimhaltungswillen offenbaren. Daher reichen z.B. einfache Datensicherungsmaßnah men wie Passworte aus, um das Geheimhaltungsinteresse bekannt zu geben. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben sich vier verschiedene Sachverhalte, die eine Strafbarkeit wegen des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründen. 1) Geheimnisverrat durch unbefugte Mitteilung Beschäftigter: Als Täter kommen nur die Arbeitnehmer des Unternehmens in Betracht. Ein Mitarbeiter teilt einem Dritten unbefugt ein Betriebsgeheimnis mit, das ihm während des Arbeitsverhältnisses zugänglich geworden ist. Die unbefugte Mitteilung an Dritte ist nur strafbar, wenn sie zu Wettbewerbszwecken aus Eigennutz, zugunsten des Dritten oder in der Absicht erfolgt, den Betriebsinhaber zu schädigen. 2) Geheimnisverrat durch unbefugte Aneignung: Jemand verschafft sich aus den gleichen Motiven heraus unbefugt ein Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel, durch Herstellung einer Kopie oder durch Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist. Diese Straftat kann auch von externen Personen begangen werden. 3) Geheimnisverrat durch unbefugte Verwertung oder Weitergabe: Ein durch unbefugte Aneignung erlangtes Betriebsgeheimnis wird unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt. Als Täter kommt jeder in Frage, der sich unbefugt das Betriebsgeheimnis verschafft hat. 4) Geheimnisverrat durch unbefugte Verwertung oder Weitergabe anvertrauter Betriebsgeheimnisse: In diesem Fall erlangt jemand Unterlagen, Muster oder Modelle in befugter Weise, z.B. im Rahmen überbetrieblicher Zusammenarbeit. Auch in diesem Fall ist die unbefugte Verwertung oder Weitergabe der rechtmäßig erlangten Betriebsgeheimnisse strafbar. In der Wirtschaftspraxis wird die wettbewerbsrechtliche Strafnorm durch vertragliche Verschwiegenheitsklauseln und Wettbewerbsverbote ergänzt.
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