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Einfuhrlizenz

ist nach EG-Recht bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorzulegen, sofern sie den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelungen der Europäischen Union (EU) unterliegen. Sie treten bei Marktordnungsgütern an die Stelle der Einfuhrgenehmigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn bislang verschlossene Erzeugnisse aus Drittländern unmittelbar oder über ein anderes EU-Mitgliedsland in den zollrechtlich freien Verkehr des Wirtschaftsgebietes gelangen. Einfuhrlizenzen sind unter Verwendung von vorgeschriebenen Vordrucken bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu beantragen.

(Einfuhrgenehmigung) ist bei einer Politik der Kontingentierung von Importen die erforderliche Erlaubnis zur Einfuhr gewisser Güter. In der Bundesrepublik für wenige spezielle Waren durch AWV geregelt. Im Welthandel nach wie vor neben Schutzzöllen ein Mittel zur Abschirmung der inländischen Wirtschaft, als Protektionismus vom GATT abgelehnt.

 

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