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Erwerbsminderungsrente
ersetzt seit 2001 die früheren Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsminderungsrente ist zweistufig. Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat ein. Versicherter, wenn er
- teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre pflichtversichert war und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Anspruch auf eine
- volle Erwerbsminderungsrente besteht bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden.
- halbe Erwerbsminderungsrente besteht bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden.
Bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr besteht kein Rentenanspruch. Arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten gibt es wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation weiterhin (sog. konkrete Betrachtungsweise). Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, ihr verbliebenes Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.
Anders als im bis zum Jahre 2000 geltenden Recht haben auch Selbständige einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Auch im Hinblick darauf, dass mit der Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger der Personenkreis der in der Rentenversicherung pflichtversicherten Selbständigen erweitert wurde, wird diesem Personenkreis die Möglichkeit gegeben, gleiche Leistungen wie abhängig Beschäftigte in Anspruch zu nehmen.
Vorübergehend gibt es für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte auch noch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bei der Höhe einer Erwerbsminderungsrente ist das Restleistungsvermögen (unter drei Stunden oderdrei bis sechs Stunden) bzw. die Berufsunfähigkeit und der evtl. Hinzuverdienst von Bedeutung.
Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich nur als Zeitrente bewilligt. Ab dem 65. Lebensjahr wird anstelle der Erwerbsminderungsrente die Altersrente gezahlt.
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