Vertrag (gem. § 376 (1) HGB), bei dem die Leistung des einen Vertragspartners genau zu einem fixierten Zeitpunkt oder innerhalb einer definierten Frist zu erbringen ist.
Fixgeschäft/Fixkauf ist die Bezeichnung für einen Vertrag, in dem die Leistung zu einem fest bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden soll. Das Geschäftsoll also nach dem Willen der Vertragsparteien in seinem Bestand von der Einhaltung der Leistungszeit abhängig sein. Erfüllt der Schuldner diesen Vertrag nicht, so ist der andere Vertragsteil zum Rücktritt berechtigt. auch dann, wenn der Schuldner die Verspätung nicht zu vertreten hat. Beim Handelskauf besteht nach Fristablauf kein Erfüllungsanspruch mehr, wenn der Gläubiger nicht sofort darauf besteht. Der Gläubiger hat nur dann das Recht zum Rücktritt, hei Schuldnerverzug auch einen Schadenersatzanspruch.