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Generalklausel des § 149 AktG 1965

Den Einzelvorschriften für den Jahresabschluß ist im AktG eine Generalklausel vorangestellt, dergemäß der Jahresabschluß einen »möglichst sicheren Einbück in die Vermögens und Ertragslage« geben soll. D« Ausdruck »möglichst« und der Zusatz »im Rahmen der Bewertungsvorschriften« werden weitgehend als Zu geständnis an eine einblickbeschrän kende Ausnutzung von Ermessens spielräumen und Wahlrechten ver standen i. S. der Regel: lex specialis vor lex generalis. Das ist irrig; nach juristischer h. M. gelten beide Regeln nebeneinander. Gibt ein den §§151 ff. AktG entsprechender Ab schluß ein irreführendes Bild von der Lage der Gesellschaft, so müssen ent weder die Wertansätze im gesetzli chen Rahmen korrigiert oder der not wendige Einblick durch Erläuterun gen im Geschäftsbericht erreicht wer den.

 

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