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Maklervertrag
Der M. ist ein den Auftraggeber einseitig verpflichtender Vertrag, dem Makler entweder für den Nachweis eines bisher unbekannten Interessenten für ein von dem Auftraggeber gewünschtes Geschäft (dann Nachweismakler) oder aber für die Vermittlung des Abschlusses eines Vertrages (dann Vermittlungsmakler) die vereinbarte Vergütung (Provision, Courtage, »Gebühr«) zu zahlen, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt (§ 652 Abs. 1 BGB). Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt sie nach § 653 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (Beweislast hierfür beim Makler). Der Makler verwirkt den Vergütungsanspruch, wenn er sich einer schwerwiegenden Vertragsverletzung schuldig macht, insbesondere wenn er dem Inhalt des M. zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist (treue widrige Doppeltätigkeit, § 654 BGB). Bei geringerfügigen Treupflichtwidrigkeiten kann der Auf traggeber einen Anspruch aus po sitiver Forderungsverletzung haben. Im Gegensatz zum Auftrag hat der Makler einen Anspruch auf Aufwen dungsersatz nur bei entsprechender Vereinbarung, § 652 Abs. 2 BGB. Die Vorschriften des BGB für den Zi vilmakler gelten für den Handels makler i. S. der §§ 93 ff. HGB subsidiär.
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