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Meldepflichten von Forderungen und Verbindlichkeiten
Forderungen
und
Verbindlichkeiten
Gebietsansässiger (
Nichtbanken
) gegenüber
Gebietsfremde
n sind zu melden, wenn diese zum Monatsende jeweils zusammengerechnet mehr als 500.000 DEM
betrag
en. Dies muß im
Verkehr
mit
gebietsfremde
n
Banken
bis
zum zehnten
Tag
des folgenden
Monat
s in doppelter Ausfertigung mit dem Vordruck «Forderungen und
Verbindlichkeiten
aus Finanzbeziehungen mit
gebietsfremde
n Geldinstituten» (
Anlage
Z5 zur
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
)
erfolg
en.
Forderungen
und
Verbindlichkeiten
gegenüber sonstigen
Gebietsfremde
n sind jeweils monatlich
bis
zum 20.
Tag
des Folgemonats in doppelter Ausfertigung mit dem Vordruck «Forderungen und
Verbindlichkeiten
aus Finanzbeziehungen mit
gebietsfremde
n Nichtbanken» (
Anlage
Z5a Blatt 1 zur AWV) zu melden.
Forderungen
und
Verbindlichkeiten
gegenüber
Gebietsfremde
n aus dem
Waren
- und
Dienstleistungsverkehr
sind mit
Anlage
Z5a Blatt 2 AWV anzuzeigen. Unter Berücksichtigung der
Formvorschriften
der Meldestelle ist es möglich, die Meldung auch auf Disketten zu übermitteln. Die Angaben
haben
den Charakter von Bestandsmeldungen, so daß lediglich die Summe der monatlichen
Forderungen
und
Verbindlichkeiten
anzugeben ist.
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