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Meldevorschriften im Seeverkehr
Gebietsansässige
Seeschiffahrtsunternehmen, die
Zahlungen
im Zusammenhang mit dem
Betrieb
der
Seeschiffahrt
entgegennehmen oder
leiste
n, sind verpflichtet, diese monatlich bis zum siebten Tag des Folgemonats über die zuständige
Landeszentralbank
der zuständigen Obersten Landesbehörde für
Wirtschaft
zu melden. Die Meldung muß mit dem Vordruck «Einnahmen und
Ausgaben
der Seeschiffahrt» (
Anlage
Z8 zur
Außenwirtschaftsverordnung
(
AWV
)) in dreifacher
Ausfertigung
erfolgen. Verstöße werden als
Ordnungswidrigkeit
en geahndet.
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