Verschulden der Schiffsbesatzung (Kapitän, Offiziere und Mannschaften) bei der Führung oder sonstigen Bedienung des Schiffes im’ Hafen, in Küstengewässern und auf hoher See. Es ist von Bedeutung für Ausnahmetatbestände der Seetransporthaftung eines Verfrachters nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).