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Restschuldbefreiung

Neben der Befriedigung der Gläubiger ist die Restschuldbefreiung des Schuldners eines der Ziele im Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach einer siebenjährigen Wohlverhaltensperiode, während der alle Einnahmen über der Pfändungsfreigrenze (Pfändung) an einen Treuhänder abgeführt werden müssen, der sie an die Gläubiger weiterreicht, kann dem Schuldner der Rest seiner Schulden erlassen werden. Zum Wohl verhalten gehört auch, sich eine zumutbare Arbeit zu suchen, wobei die Kriterien der Zumutbarkeit sehr gering anzusetzen sind. Der Schuldner muß beweisen, daß er sich redlich um Arbeit bemüht. Außerdem muß jeder Wechsel des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes dem Gericht mitgeteilt werden.

Eine Restschuldbefreiung ist nicht automatisches Resultat des Insolvenzverfahrens. Sie muß beim Gericht beantragt und vom Richter bewilligt werden. Zuständig ist das Insolvenzgericht des örtlich zuständigen Amtsgerichtes.

 

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