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Restschuldbefreiung
Neben der
Befriedigung
der
Gläubiger
ist die Restschuldbefreiung des
Schuldner
s eines der
Ziele
im
Verbraucherinsolvenzverfahren
. Nach einer siebenjährigen Wohlverhaltensperiode, während der alle
Einnahmen
über der Pfändungsfreigrenze (
Pfändung
) an einen
Treuhänder
abgeführt werden müssen, der sie an die
Gläubiger
weiterreicht, kann dem
Schuldner
der Rest seiner
Schulden
erlassen werden. Zum Wohl
verhalten
gehört auch, sich eine zumutbare
Arbeit
zu suchen, wobei die
Kriterien
der Zumutbarkeit sehr gering anzusetzen sind. Der
Schuldner
muß beweisen, daß er sich redlich um
Arbeit
bemüht. Außerdem muß jeder
Wechsel
des Wohnortes oder des
Arbeitsplatz
es dem Gericht mitgeteilt werden.
Eine Restschuldbefreiung ist nicht automatisches
Resultat
des
Insolvenzverfahren
s. Sie muß beim Gericht beantragt und vom Richter bewilligt werden. Zuständig ist das Insolvenzgericht des örtlich zuständigen
Amtsgericht
es.
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