Abschreibungen, die sich auf gleichartige Vermögensgüter beziehen, die zu einer Anlagengruppe oder einer Vermögenseinheit zusammengefaßt sind und auf die einheitlichen Abschreibungssätze und -verfahren (vgl. Abschreibungsmethoden) angewendet werden können, z.B. für gleichartige Werkzeuge. Im Handels-und Steuerrecht sind die Sammelabschreibungen unter den oben genannten Voraussetzungen zulässig, auch bei Wertberichtigungen auf Forderungen. In der Kostenrechnung jedoch sind Sammelabschreibungen unzweckmäßig.