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Schlußnote
(
Schlußschein
) Ein
Handelsmakler
hat, wenn er nicht von den
Partei
en hiervon entbunden wird oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die
Warengattung
entbindet, unverzüglich nach
Abschluß
des
Geschäft
s jeder
Partei
gem. § 94 (1)
HGB
eine Schlußnote zuzustellen. Diese enthält die
Partei
en, den Gegenstand und die
Geschäftsbedingung
en. Die
Verpflichtung
zur
Ausstellung
einer Schlußnote gilt auch für den mündlichen
Abschluß
von
Börsengeschäfte
n. Die
Ausstellung
der Schlußnote
soll
unverzüglich nach
Börsenschluß
, spätestens aber innerhalb von drei
Tag
en
erfolg
en.
Werden
Geschäfte
ohne die Einbeziehung eines
Makler
s (Privatgeschäfte) getätigt, so ist desgleichen eine Schlußnote auszustellen. Ein Exemplar der Schlußnote erhält der
Käufer
.
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