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Kursmakler
(Amtliche Makler) Den Kursmaklern obliegt die Feststellung der amtlichen Börsenpreise an den Wertpapierbörsen ( Effektenbörse). An der Warenbörse wirken sie bei der amtlichen Feststellung mit. Insofern sind an Börsen, an denen Börsenpreise amtlich festgestellt werden, Kursmakler zu bestellen. Die Bestellung und Entlassung der Kursmakler erfolgt durch die Börsenaufsichtsbehörde nach Anhörung der Börsengeschäftsführung. Kursmakler dürfen Eigengeschäfte soweit tätigen, als diese zum Spitzenausgleich erfolgen.
vereidigter amtlicher Vermittler von Geldgeschäften, der in eigener Verantwortung an den deutschen Börsen an der amtlichen Feststellung von Kursen mitwirkt. Für die Vermittlung erhalten die Kursmakler eine Gebühr (Courtage).
Selbständiger Kaufmann, der von der staatlichen Börsenaufsicht die Berechtigung hat, Wertpapiere, die zum amtlichen Handel zugelassen sind, zu vermitteln. Der Kursmakler wird auf seine Pflichten vereidigt. Seine Hauptpflicht bei der Kursfeststellung ist eine gewisse Neutralität. Er darf keine eigenen Geschäfte tätigen, die den Kurs beeinflussen könnten. Über die von ihm vermittelten Geschäfte erteilt er eine Schlussnote, in der das vermittelte Wertpapier, der ausmachende Betrag und die vermittelten Vertragspartner genannt sind.
Wertpapierbörse
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