Der Gewerbetreibende hat lediglich die Aufnahme und jede Veränderung der gewerblichen Betätigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen (§14), die hierüber eine Empfangsbescheinigung ausstellt (§15), sowie bei Betrieb einer offenen Verkaufsstelle oder einer Gastwirtschaft seinen Namen am Eingang deutlich lesbar anzubringen (§15a).
Gewerbetreibendehaben ihre Firma zu führen. Soweit für sie keine Firma eingetragen ist, haben sie bei Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§15b I); wegen ausländischer jur. Personen vgl. § 15b II, III, III. S. ferner Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).