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Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
berechtigt zur außerordentlichen Kündigung. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Betriebsordnung, der Betriebsfriede oder das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schwer gestört worden sind. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die außerordentliche Kündigung das unausweichlich letzte Mittel für den Berechtigten darstellt und andere Maßnahmen (zB Versetzung, Vertragsänderung, ordentliche Kündigung) nicht in Betracht kommen können. Die Tatsachen für den Grund der außerordentlichen Kündigung sind vom Kündigenden zu beweisen, die außerordentliche Kündigung hat innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen, der Betriebsrat ist anzuhören (vor der Kündigung). Beispiele: beharrliche Verweigerung von arbeitsvertraglichen Pflichten, unbefugtes Überziehen des Urlaubs, gröbliche Beleidigung (von beiden Seiten), wiederholte Trunkenheit im Dienst, extremes parteipolitisches Engagement eines Betriebsratsmitglieds usw. Siehe auch Dreiwochenfrist.
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