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Vermögen

Gesamtheit der im wirtschaftlichen Eigentum (vgl. § 39 Abs. 2 AO) einer natürlichen oder juristischen Person stehenden Wirtschaftsgüter.

Bilanziell bezeichnet die Aktiva die Vermögenspositionen: Das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen. Es besteht ein Zusammenhang mit der Passiva der Bilanz. Diese gibt das Kapital (Eigenkapital und Fremdkapital) an und damit die Mittelherkunft. Das Vermögen stellt die Mittelverwendung dar. Daher sind bei einer Bilanz beiden Seiten ausgelichen.


Begriff der Bilanz und der Kostenrechnung. Das Vermögen entspricht den Werten der Aktivseite einer Bilanz; es wird in Anlagevermögen und Umlaufvermögen unterteilt, wobei in Sachanlagen und Finanzanlagen unterschieden wird. Für die Kostenrechnung ist die Berechnung des sog. betriebsnotwendigen Vermögens von Bedeutung, das zur Errechnung des betriebsnotwendigen Kapital
s und der kalkulatorischen Zinsen benötigt wird.

Vermögen sind Sachen und Rechte, die im rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Eigentum der Unternehmung stehen. Es stellt eine Kapitalverwendung dar. Da im Vermögen das Kapital der Unternehmung investiert ist, kann man statt Vermögen nach Gutenberg auch die Begriffe "Kapitalform", "Kapitalträger" oder "Kapitalanlage" verwenden. Das Vermögen sind in der Bilanz die Aktiva. Es wird in das Anlagevermögen und in das Umlaufvermögen unterteilt. Das Anlagevermögen gehört der Unternehmung eine längere Zeit, das Umlaufvermögen dagegen im allgemeinen nur eine kürzere Zeit. Das Vermögen kann auch in das betriebsnotwendige Vermögen und in das nicht betriebsnotwendige Vermögen untergliedert werden. Diese Unterscheidung ist für die Kalkulation von Selbstkostenpreisen bei öffentlichen Aufträgen im Rahmen der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten wichtig.

(engl. assets, estate) Als Vermögen wird die Gesamtheit aller bewerteten Vermögensgegenstände des + Unternehmens bezeichnet. Dies sind sowohl Vermögensgegenstände des + Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens. Der Ausweis des Vermögens erfolgt auf der Aktivseite ( Aktiva) der Bilanz. Das Vermögen stellt das Potenzial dar, das im Unternehmen zur Schuldendeckung (Schulden) zur Verfügung steht. Der Anteil am Vermögen, der nach Abzug der Schulden (Fremdkapital) verbleibt, ist das Reinvermögen.

Der Begriff «Vermögensgegenstand» wird nicht einheitlich definiert. Im Allgemeinen umfasst der Begriff aber alle wirtschaftlichen Werte des Unternehmens, die selbständig bewertbar sind und entgeltlich erworben wurden. Darüber hinaus wird vielfach vorausgesetzt, dass Vermögensgegenstände selbständig verkehrsfähig, also einzeln veräußerbar sind. Wirtschaftliche Werte erbringen in der Zukunft Nutzen für das Unternehmen. Die selbständige Bewertbarkeit (p Bewertungsvorschriften) ist über das Anschaffungskosten Prinzip (r Nominalprinzip) eng an den entgeltlichen Erwerb gebunden. Die Obergrenze der Bewertung wird durch den Kauf des Vermögensgegenstandes mit den Anschaffungskosten ( Anschaffungs und Herstellungskosten) festgelegt. Zu den Vermögensgegenständen zählen nicht nur Sachen, sondern auch Ansprüche auf den Zufluss von Zahlungsmitteln (Forderungen) und immaterielle Vermögensgegenstände wie z. B. Lizenzen und Patente. Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände des Unternehmens bilanzierungsfähig und damit auch gleichzeitig bilanzierungspflichtig. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind allerdings nur dann aktivierungspflichtig, wenn sie entgeltlich erworben wurden, anderenfalls besteht ein Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB] ). Ein Patent, das von einem Dritten gekauft wurde, wird also mit seinen Anschaffungskosten als Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführt. Wurde das Patent dagegen durch Forschungen im eigenen Unternehmen entwickelt, erfolgt keine Aktivierung, da eine willkürfreie Bewertung nicht sichergestellt werden könnte. Die Gliederung des Vermögens auf der Aktivseite der Bilanz erfolgt nach zunehmender Liquidierbarkeit der Vermögensgegenstände, also der Zeitspanne, in der die Vermögensgegenstände bei Fortführung des Unternehmens wieder zu Geld werden. Zuerst werden daher die Vermögensgegenstände aufgeführt, die voraussichtlich am längsten im Unternehmen bleiben werden (z. B. Grundstücke und Gebäude). Das Anlagevermögen wird vor dem Umlaufvermögen ausgewiesen.

Als V. bezeichnet man den im Verfügungsbereich eines Unternehmens befindlichen Bestand an Zahlungsmitteln, Forderungen und Beteiligungen (Finanzaktiva) sowie an Sachgütern. Neben diesen Kapitalvermögen rechnet man zum Vermögen zuweilen das Arbeitsvermögen (human capital) und immaterielle Güter. Die aktienrechdiche Bilanz unterscheidet das Anlagevermögen (Gegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind) vom Umlaufvermögen. Was zum Anlage und Umlaufvermögen gerechnet werden muß bzw. gerechnet werden kann, ergibt sich aus den aktienrechtlichen Bilanzierungsvorschriften und den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

 

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